Das wichtigste Gremium für die Partnerschaft von Schüler:innen, Lehrenden und Eltern ist der Schulgemeinschaftsausschuss, kurz SGA. In Österreich muss er nach dem Schulunterrichtsgesetz in allen höheren Schulen eingerichtet werden (SchUG § 64 Abs. 1). Dieses Gremium ist berechtigt, Beratungen zu führen und Entscheidungen zu treffen. Je nach Thema sind Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit oder aber einer einfachen Mehrheit zu treffen (SchUG § 64 Abs. 2).
Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das demokratische, partnerschaftliche Forum in der Schule. Er besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern: je drei Schülervertreter:innen, Lehrer:innen und Elternvertreter:innen. Jede dieser drei Gruppen wählt drei Vertreter:innen und deren Stellvertreter:innen in den Ausschuss. Den zehnten Platz nimmt die Schulleitung ein, die nicht stimmberechtigt ist (SchUG § 64 Abs. 3-9).
Auf Schüler:innenseite werden mit der Wahl der Schulsprecherin bzw. des Schulsprechers die SGA-Vertreter:innen gewählt. Die Schulsprecherin bzw. der Schulsprecher und die zwei gewählten Stellvertreter:innen sind automatisch Mitglieder des SGA. Jene drei Kandidat:innen, die bei der Schulsprecher:innenwahl den vierten, fünften und sechsten Platz erreicht haben, sind die stellvertretenden SGA-Mitglieder auf Schüler:innenseite. Der Unterstufensprecher bzw. die Unterstufensprecherin ist im SGA beratendes Mitglied (SchUG § 64 Abs. 5).
Den Ausschuss leitet die Schulleitung. Bei Abstimmungen hat die Leitung kein Stimmrecht. Wenn die Beschlüsse jedoch gesetzeswidrig oder organisatorisch undurchführbar sind, muss die Schulleitung den Beschluss aussetzen. Die Sache wird an die zuständige Schulbehörde weitergegeben (SchUG § 64 Abs. 8f.).
Jedes Ausschussmitglied außer der Schulleitung hat eine Stimme. Die Schulleitung hat jedoch das Recht, einen “Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar” zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16).
Zumindest zwei Sitzungen muss der SGA pro Jahr abhalten. Der erste Termin ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Ausschuss tritt innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Vertreter:innen aus allen drei Gruppen zusammen. Vierzehn Tage vor der Zusammenkunft muss der Ausschuss einberufen werden. Mit einer Ausnahme: Wenn ein Drittel der Mitglieder – also drei Vertreter:innen – eine Sitzung verlangt, beträgt die Frist eine Woche (SchUG § 64 Abs. 8).
Der Schulgemeinschaftsausschuss hat unter anderem die Aufgabe, über wesentliche Themen zu beraten (SchUG § 64 Abs. 2):
In sieben Fällen muss der Schulgemeinschaftsausschuss sich zu zwei Drittel über die Entscheidung einig sein. Damit kein Partner übergangen wird, müssen aus jeder der drei Gruppen zwei Vertreter:innen anwesend sein und auch aus jeder der Gruppen zwei Vertreter:innen zustimmen (SchUG § 64 Abs. 2+11).
Die einfache Mehrheit ist im strengen Sinn des Wortes zu verstehen. Herrscht Stimmengleichheit, entscheidet in diesen Angelegenheiten die Schulleitung. Eine einfache Mehrheit genügt im Schulgemeinschaftsausschuss für:
Bei jeder Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses muss Protokoll geführt werden. Danach ist es den Mitgliedern zugänglich zu machen. Für Schülervertreter:innen im Ausschuss gilt dasselbe wie für Eltern und Lehrer:innen: Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit (SchUG § 64).
Kontakt:
Elternverein
elternverein@g16.at
Schüler:innenvertretung
via Instagram: @maroltinger_official
Nächste Termine:
1. SGA-Sitzung am 17. Oktober 2024
2. SGA-Sitzung am 27. Februar 2025
3. SGA-Sitzung am 15. Mai 2025
Lehrer:innenvertretung
Mag. Stefan ANDREASCH
Mag. Markus DORN
Mag.a Andrea LISCHKA
Schüler:innenvertretung
Vincent HAIDEN (7B)
Kilian BRIEM (7B)
Salomon STEINER (7B)
Elternvertretung
Nina RETTENSTEINER
Anja WENZEL
Ronald WINTOCH
Lehrer:innenvertretung
Mag. Stefan ANDREASCH
Mag. Markus DORN
Mag.a Andrea LISCHKA
Schüler:innenvertretung
Vincent HAIDEN (7B)
Kilian BRIEM (7B)
Salomon STEINER (7B)
Elternvertretung
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