SGA

SGA (Schulgemeinschaftsausschuss)

Das wichtigste Gremium für die Partnerschaft von Schüler:innen, Lehrenden und Eltern ist der Schulgemeinschaftsausschuss, kurz SGA. In Österreich muss er nach dem Schulunterrichtsgesetz in allen höheren Schulen eingerichtet werden (SchUG § 64 Abs. 1). Dieses Gremium ist berechtigt, Beratungen zu führen und Entscheidungen zu treffen. Je nach Thema sind Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit oder aber einer einfachen Mehrheit zu treffen (SchUG § 64 Abs. 2).

Leitung und Mitglieder des SGA

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das demokratische, partnerschaftliche Forum in der Schule. Er besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern: je drei Schülervertreter:innen, Lehrer:innen und Elternvertreter:innen. Jede dieser drei Gruppen wählt drei Vertreter:innen und deren Stellvertreter:innen in den Ausschuss. Den zehnten Platz nimmt die Schulleitung ein, die nicht stimmberechtigt ist (SchUG § 64 Abs. 3-9).

 

Auf Schüler:innenseite werden mit der Wahl der Schulsprecherin bzw. des Schulsprechers die SGA-Vertreter:innen gewählt. Die Schulsprecherin bzw. der Schulsprecher und die zwei gewählten Stellvertreter:innen sind automatisch Mitglieder des SGA. Jene drei Kandidat:innen, die bei der Schulsprecher:innenwahl den vierten, fünften und sechsten Platz erreicht haben, sind die stellvertretenden SGA-Mitglieder auf Schüler:innenseite. Der Unterstufensprecher bzw. die Unterstufensprecherin ist im SGA beratendes Mitglied (SchUG § 64 Abs. 5).

 

Den Ausschuss leitet die Schulleitung. Bei Abstimmungen hat die Leitung kein Stimmrecht. Wenn die Beschlüsse jedoch gesetzeswidrig oder organisatorisch undurchführbar sind, muss die Schulleitung den Beschluss aussetzen. Die Sache wird an die zuständige Schulbehörde weitergegeben (SchUG § 64 Abs. 8f.).

Abstimmungen

Jedes Ausschussmitglied außer der Schulleitung hat eine Stimme. Die Schulleitung hat jedoch das Recht, einen “Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar” zu erklären (SchUG § 64 Abs. 16).

Termine

Zumindest zwei Sitzungen muss der SGA pro Jahr abhalten. Der erste Termin ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Ausschuss tritt innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Vertreter:innen aus allen drei Gruppen zusammen. Vierzehn Tage vor der Zusammenkunft muss der Ausschuss einberufen werden. Mit einer Ausnahme: Wenn ein Drittel der Mitglieder – also drei Vertreter:innen – eine Sitzung verlangt, beträgt die Frist eine Woche (SchUG § 64 Abs. 8).

Beratung durch den SGA

Der Schulgemeinschaftsausschuss hat unter anderem die Aufgabe, über wesentliche Themen zu beraten (SchUG § 64 Abs. 2):

 

  1. Unterricht
  2. Erziehung
  3. Planung von eintägigen Schulveranstaltungen
  4. Unterrichtsmittel
  5. Budgetverteilung
  6. Baumaßnahmen

Entscheidung mit Zwei-Drittel-Mehrheit

In sieben Fällen muss der Schulgemeinschaftsausschuss sich zu zwei Drittel über die Entscheidung einig sein. Damit kein Partner übergangen wird, müssen aus jeder der drei Gruppen zwei Vertreter:innen anwesend sein und auch aus jeder der Gruppen zwei Vertreter:innen zustimmen (SchUG § 64 Abs. 2+11).

 

  1. Hausordnung
  2. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
  3. Schulautonome Eröffnungs- und Teilungszahlen
  4. Schulzeitregelung wie 5-Tage-Woche oder schulfreie Tage
  5. Termin der Wiederholungsprüfungen (SchUG § 23 Abs. 1c)
  6. Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
  7. Schulautonome Reihungskriterien für die Aufnahme

Entscheidung mit einfacher Mehrheit

Die einfache Mehrheit ist im strengen Sinn des Wortes zu verstehen. Herrscht Stimmengleichheit, entscheidet in diesen Angelegenheiten die Schulleitung. Eine einfache Mehrheit genügt im Schulgemeinschaftsausschuss für:

 

  1. Genehmigung mehrtägiger Schulveranstaltungen
  2. Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
  3. Terminfestlegung und Durchführung von Elternsprechtagen
  4. Genehmigung von Sammlungen für externe Zwecke (Hilfsorganisationen u.ä.)
  5. Bewilligung der Teilnahme der Schüler:innen an externen Veranstaltungen während der Unterrichtszeit (§ 46 Abs. 2)
  6. Durchführung von Veranstaltungen zur Schullaufbahnberatung
  7. Durchführung von Veranstaltungen zur Gesundheitspflege
  8. Mitgestaltung des Schullebens
  9. Richtlinien zur Wiederverwendung von Schulbüchern (SchUG § 64 Abs. 2+11)

Amtsverschwiegenheit

Bei jeder Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses muss Protokoll geführt werden. Danach ist es den Mitgliedern zugänglich zu machen. Für Schülervertreter:innen im Ausschuss gilt dasselbe wie für Eltern und Lehrer:innen: Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit (SchUG § 64).

Kontakt:

Elternverein
elternverein@g16.at

Schüler:innenvertretung
via Instagram: @maroltinger_official

Nächste Termine:

2. SGA-Sitzung am 29. Februar 2024

3. SGA-Sitzung am 16. Mai 2024

Mitglieder des SGA im Schuljahr 2023/24

Lehrer:innenvertretung

Mag. Stefan ANDREASCH
Mag. Markus DORN
Mag.a Andrea LISCHKA

Schüler:innenvertretung

Vincent HAIDEN (7B)
Kilian BRIEM (7B)
Salomon STEINER (7B)

Elternvertretung

Nina RETTENSTEINER
Anja WENZEL
Ronald WINTOCH

SGA-Mitglieder 2023/24

Lehrer:innenvertretung

Mag. Stefan ANDREASCH
Mag. Markus DORN
Mag.a Andrea LISCHKA

Schüler:innenvertretung

Vincent HAIDEN (7B)
Kilian BRIEM (7B)
Salomon STEINER (7B)

Elternvertretung

Nina RETTENSTEINER
Anja WENZEL
Ronald WINTOCH